Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise ihrer Ausschüsse
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Vorstands
Der Vorstand leitet das Unternehmen innerhalb der von ihm beschlossenen Organisationsstruktur in eigener Verantwortung im Unternehmensinteresse, das heißt unter Berücksichtigung der Belange der Aktionäre, der Arbeitnehmer und der sonstigen dem Unternehmen verbundenen Gruppen, mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung. Er sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der verbindlichen unternehmensinternen Regelwerke und wirkt darauf hin, dass die Unternehmen im thyssenkrupp Konzern diese beachten. Wesentliche Geschäftsvorgänge bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats; sie sind in § 7 Abs. 1 der Satzung und Anlage 2 der Geschäftsordnung für den Vorstand aufgeführt.
Der Vorstand der thyssenkrupp AG muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Als Altersgrenze für die Vorstandsmitglieder wurde das Erreichen der für das jeweilige Vorstandsmitglied einschlägigen Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (oder ersatzweise in einer auf das Vorstandsmitglied anwendbaren berufsständischen Versorgungsordnung) festgelegt. Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung; sie entscheiden über wesentliche Leitungsmaßnahmen wie die Unternehmensstrategie und die Unternehmensplanung. Dem Vorstandsvorsitzenden obliegt die Koordination aller Ressorts des Vorstands und die Federführung in der Kommunikation mit dem Aufsichtsrat; zudem repräsentiert er den Vorstand. Weiterführende Informationen über die einzelnen Mitglieder des Vorstands und ihre Aufgabenbereiche (Ressorts) finden sich auf unserer Website. Der Vorstand hat keine Ausschüsse gebildet. Er wird regelmäßig von den Verantwortlichen der Segmente und den Leitern der Konzernfunktionen beraten.
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens. Er bestimmt die Anzahl der Mitglieder des Vorstands über die Mindestzahl hinaus, bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands und legt deren Ressorts fest. Er regelt auch die Vergütung der Vorstandsmitglieder. Einzelheiten zur Vorstandsvergütung finden sich im Vergütungsbericht. Der Aufsichtsrat prüft den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss nebst dem zusammengefassten Lagebericht der thyssenkrupp AG, stellt den Jahresabschluss fest und billigt den Konzernabschluss sowie den zusammengefassten Lagebericht. Er prüft den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns und legt ihn zusammen mit dem Vorstand der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung auf Basis der begründeten Empfehlung des Prüfungsausschusses den Abschlussprüfer zur Wahl vor. Nach entsprechender Beschlussfassung der Hauptversammlung erteilt der Prüfungsausschuss dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag und überwacht die Abschlussprüfung einschließlich der Unabhängigkeit, Qualifikation, Rotation und Effizienz des Abschlussprüfers. Einzelheiten zu den Tätigkeiten des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2024 / 2025 sind dem Bericht des Aufsichtsrats zu entnehmen.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird von der Hauptversammlung festgelegt. Nachdem die in § 14 der Satzung der Gesellschaft geregelte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zuletzt durch die Hauptversammlung 2014 angepasst wurde und damit seit dem Geschäftsjahr 2013 / 2014 unverändert zur Anwendung kam, hat die Hauptversammlung am 2. Februar 2024 ein in Teilaspekten angepasste Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder mit einer Mehrheit von 99,66 % des vertretenen Kapitals verabschiedet. Die auf die einzelnen Mitglieder entfallende Vergütung ist im Vergütungsbericht dargestellt.
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der thyssenkrupp AG ist gesetzlich vorgegeben und im Einzelnen in § 9 der Satzung geregelt. Gemäß dem deutschen Mitbestimmungsgesetz setzt er sich paritätisch aus zehn Vertretern der Aktionäre und zehn Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung steht ein in der Satzung geregeltes Entsendungsrecht zu.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 MitbestG aus der Mitte des Aufsichtsrats gewählt. Aufgabe des Aufsichtsratsvorsitzenden ist die Koordination der Arbeit des Aufsichtsrats und die Leitung der Aufsichtsratssitzungen. Erklärungen des Aufsichtsrats gegenüber der Öffentlichkeit werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden abgegeben. Bei thyssenkrupp muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und ein weiteres Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats unterliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung. Weiterführende Informationen über die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner sechs Ausschüsse finden sich auf unserer Website.
Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat insgesamt sechs Ausschüsse gebildet. Diese sind bis auf den Nominierungsausschuss paritätisch zu besetzen. Dem nach § 27 Abs. 3 MitbestG zu bildenden Vermittlungsausschuss müssen der Aufsichtsratsvorsitzende, sein Stellvertreter und je ein von den Vertretern der Aktionäre und der Arbeitnehmer zu wählendes Mitglied angehören. Entsprechend der Empfehlung des DCGK ist der Vorsitz des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses nicht identisch besetzt.
Dem Präsidium und dem Personalausschuss gehören dieselben vier Mitglieder an, namentlich Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Siegfried Russwurm (jeweils Vorsitzender), Dr. Bernhard Günther, Jürgen Kerner und Tekin Nasikkol. Der Personalausschuss befasst sich im Rahmen seiner Tätigkeit unter anderem mit der Nachfolgeplanung, die auch vom Aufsichtsratsvorsitzenden mit dem Vorstand behandelt wird. Auf diese Weise sorgt der Aufsichtsrat gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung. Der Vermittlungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern (Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Siegfried Russwurm [Vorsitzender], Dr. Bernhard Günther, Jürgen Kerner und Tekin Nasikkol). Dem Prüfungsausschuss gehören sechs Mitglieder an (Dr. Verena Volpert [Vorsitzende], Dr. Wolfgang Colberg, Dr. Bernhard Günther, Tanja Jacquemin, Tekin Nasikkol und Ulrich Wilsberg), dem Strategie-, Finanz- und Investitionsausschuss acht Mitglieder (Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Siegfried Russwurm [Vorsitzender], Stefan E. Buchner, Prof. Dr. Dr. h.c. Ursula Gather, Daniela Jansen, Jürgen Kerner, Thorsten Koch, Dr. Ingo Luge und Tekin Nasikkol). Der Nominierungsausschuss besteht aus bis zu fünf Aktionärsvertretern (Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Siegfried Russwurm [Vorsitzender], Birgit A. Behrendt, Prof. Dr. Dr. h.c. Ursula Gather, Dr. Bernhard Günther und Dr. Ingo Luge), die ausschließlich von den Aktionärsvertretern im Aufsichtsrat gewählt werden. Fragen der Nachhaltigkeit sind integraler Bestandteil der Arbeit des Aufsichtsrats und seiner jeweiligen Ausschüsse. Einzelheiten zu den Aufgaben finden sich in den vom Aufsichtsrat erlassenen Geschäftsordnungen für die Ausschüsse. Diese sowie ihre aktuellen Mitglieder sind auf unserer Website veröffentlicht.
Die Vorsitzenden der Ausschüsse berichten regelmäßig in den Aufsichtsratssitzungen über die Sitzungen der Ausschüsse und deren Tätigkeiten. Diese umfassen überwiegend die Vorbereitung bestimmter Themen für die Behandlung und Beschlussfassung im Gesamtaufsichtsrat, soweit der Aufsichtsrat den Ausschüssen die Aufgaben nicht abschließend übertragen hat. Vorbereitende und abschließende Aufgaben sind in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse geregelt. Einzelheiten zu den Tätigkeiten der Ausschüsse und deren Arbeitsweise im Berichtsjahr sind im Bericht des Aufsichtsrats enthalten.
Der Aufsichtsrat beurteilt regelmäßig, wie wirksam er selbst als Gesamtgremium und seine Ausschüsse ihre Aufgaben erfüllen. Gegenstand der Beurteilung sind neben den vom Aufsichtsrat festzulegenden qualitativen Kriterien insbesondere die Verfahrensabläufe im Aufsichtsrat und der Informationsfluss zwischen den Ausschüssen und dem Plenum sowie die rechtzeitige und inhaltlich ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse. Die jüngste Selbstbeurteilung hat 2020 stattgefunden; als Follow-up wurde 2023 abermals mit externer, unabhängiger Unterstützung eine Selbstbeurteilung durchgeführt und ist erneut für 2026 geplant.
Vermeidung von Interessenkonflikten
Zwischen den Aufsichtsratsmitgliedern und der Gesellschaft bestanden im Berichtsjahr keine Berater- oder sonstigen Dienstleistungs- und Werkverträge. Interessenkonflikte von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern, die dem Aufsichtsrat unverzüglich offenzulegen wären, gab es nicht. Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen, die von den Vorstands- und den Aufsichtsratsmitgliedern wahrgenommen werden, sind im Kapiteln „Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats“ aufgeführt. Die Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen sind im Anhang zum Abschluss des thyssenkrupp-Konzerns unter Nr. 23 dargestellt.
Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie zu ihnen in enger Beziehung stehende Personen sind verpflichtet, Geschäfte in Aktien und Schuldtiteln der thyssenkrupp AG oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten offenzulegen, wenn der Wert der Geschäfte innerhalb eines Kalenderjahres die Summe von 20.000 € erreicht oder übersteigt. Die im Geschäftsjahr 2024 / 2025 gemeldeten bisher getätigten Geschäfte wurden auf der Website veröffentlicht und sind dort einsehbar. Der Gesamtbesitz der von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gehaltenen Aktien der thyssenkrupp AG betrug zum 30. September 2025 weniger als 1 % der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien.