Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen
Für den Aufsichtsrat der thyssenkrupp AG gilt gesetzlich, dass sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammensetzen muss. Die gesetzlich vorgegebene und die vom Aufsichtsrat festgelegte Mindesthöhe des Frauenanteils von 30 % ist seit dem Geschäftsjahr 2019 / 2020 überschritten worden. Zum 30. September 2025 gehörten dem Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite und auf Arbeitnehmerseite jeweils vier weibliche Mitglieder an; daraus ergibt sich ein Frauenanteil von 40 %.
Für den Frauenanteil im Vorstand der thyssenkrupp AG hat der Aufsichtsrat im Mai 2022 eine Personenzahl von einer Frau und eine Zielgröße von 33 % festgelegt auf Basis einer Vorstandsgröße von drei Personen. Bei Erweiterung oder Verkleinerung des Vorstands innerhalb der festgelegten Zielerreichungsfrist bis zum 30. Juni 2027 gilt der prozentuale Frauenanteil, der sich durch ein weibliches Vorstandsmitglied ergibt.
Die Zielgröße für den Frauenanteil auf der ersten und der zweiten Führungsebene unterhalb des Vorstands der thyssenkrupp AG hat der Vorstand im Juni 2022 für die erste Führungsebene mit 33 % (fünf Personen) und mit 30 % (vierzehn Personen) für die zweite Führungsebene sowie eine Zielerreichungsfrist bis jeweils zum 30. Juni 2027 festgelegt. Zudem haben weitere mitbestimmte Gesellschaften im Konzern Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, in der Geschäftsleitung und in deren beiden nachfolgenden Führungsebenen sowie eine Frist für die Erreichung dieser Ziele beschlossen und beides entsprechend den gesetzlichen Vorgaben veröffentlicht.