Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020 / 852 (Taxonomie‑Verordnung)

Die Verordnung (EU) 2020 / 852 – nachfolgend EU-Taxonomie genannt – ist ein zentrales Instrument des Europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“. Sie dient der angestrebten Umsetzung der Umweltziele der EU bis 2050. Ziel der EU-Taxonomie ist es, durch standardisierte Bewertungskriterien Transparenz darüber zu schaffen, welche Wirt­schafts­tätig­keiten als ökologisch nachhaltig einzustufen sind. Auf diese Weise soll bei Kapitalmarktakteuren ein einheitliches Verständnis der Nachhaltigkeitsbewertung entstehen, das die gezielte Lenkung von Finanzmitteln in jene Bereiche fördert, die den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaftsweise unterstützen.

Im weiteren Verlauf dieses Abschnitts verwenden wir bei Bedarf folgende Abkürzungen für die sechs Umweltziele:

  • Klimaschutz: CCM (Climate Change Mitigation)

  • Anpassung an den Klimawandel: CCA (Climate Change Adaption)

  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung: PPC (Pollution Prevention and Control)

  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen: WTR (Water and Marine Resources)

  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft: CE (Circular Economy)

  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme: BIO (Biodiversity and Ecosystems)

Auf Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 der EU-Taxonomie sowie der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte berichtet thyssenkrupp im Rahmen der Angaben im Nachhaltigkeitsbericht über Art und Umfang der ökologisch nachhaltigen Wirt­schafts­tätig­keiten des Konzerns. Erstmals erfolgt diese Berichterstattung in vollem Umfang – sowohl zur Taxonomiefähigkeit als auch zur Taxonomiekonformität – für sämtliche Umweltziele.

Wegen ungeklärter Rechtsbegriffe ergeben sich noch Unklarheiten in der Auslegung der EU-Taxonomie und der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte.