Kennzahlen und Ziele
E2-3 – Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung
Im Bereich der Umweltverschmutzung wurden bislang keine konzernweiten quantifizierten Ziele im Sinne des ESRS E2 definiert. Aufgrund der heterogenen Geschäftsaktivitäten von thyssenkrupp sowie den damit einhergehenden Unterschieden in Relevanz, Risikoexposition und regulatorischer Dichte erfolgt die Steuerung des Umweltschutzes vorrangig operativ auf Ebene der Organisationseinheiten. Dort bestehen teilweise segmentspezifische Umweltpläne – wie etwa der Wasserwirtschaftsplan der thyssenkrupp Steel Europe AG.
Ungeachtet fehlender quantitativer Ziele erfolgt eine Verfolgung der Wirksamkeit bestehender Policies und Maßnahmen im Bereich der Umweltverschmutzung. Das geschieht über Managementsysteme, interne Audits, externe Zertifizierungen nach ISO 14001 und ISO 50001 sowie standortbezogene Risiko- und Compliance-Prozesse. Umweltleistung wird unter anderem mithilfe qualitativer und quantitativer Indikatoren gemessen. Dazu zählen Umweltkennzahlen wie die Abwasserqualität, Abfallmengen oder Schadstoffemissionen. Darüber hinaus können auch Audit-Ergebnisse, die Einhaltung von gesetzlichen Grenzwerten oder die Effektivität von Emissionsminderungsmaßnahmen als Indikatoren herangezogen werden. Als Referenz dient jeweils die standort- oder bereichsspezifische Ausgangssituation.
E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung
Im Rahmen dieser Angabepflicht legt thyssenkrupp stoffbezogene Emissionen aus eigenen Tätigkeiten offen, mit dem Ziel, Transparenz über deren Eintrag in die Luft, das Wasser und den Boden zu schaffen. Diese Berichterstattung erfolgt auf konsolidierter Basis und umfasst diejenigen Anlagen, die unter finanzieller oder operativer Kontrolle des Unternehmens stehen und Emissionen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166 / 2006 zum Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (E-PRTR-Verordnung, im Folgenden: E-PRTR) gelisteten Stoffe verursachen, falls die dort festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
1) Im Berichtsjahr stoffbezogene Emissionen in die Luft in der Höhe von ca. 0,0009 kg
Die Emissionen von Anlagen, die dem Geschäftsbereich der Stahlherstellung angehören und bereits unter das E-PRTR fallen, werden im Wesentlichen mittels direkter Messungen ermittelt. Da die endgültigen E-PRTR-Daten zum Zeitpunkt der CSRD-Berichterstattung noch nicht vorliegen, erfolgt die Quantifizierung mithilfe einer Extrapolation. Zur Ermittlung der Emissionen wird ein vereinfachtes Hochrechnungsverfahren angewendet, bei dem zunächst die aktuelle Produktionsmenge auf Basis zeitlicher Fortschrittswerte abgeschätzt wird. Darauf aufbauend werden die Emissionen aus einer Kombination historischer Referenzwerte und an die geschätzte Produktionsentwicklung angepasster Werte abgeleitet. Auf diese Weise ergibt sich eine konsolidierte Emissionsmenge dieser Anlagen für den Berichtszeitraum.
Für die übrigen in den Geltungsbereich dieser Angabepflicht fallenden Anlagen werden die Emissionen auf Basis eines modellbasierten Ansatzes geschätzt. Dabei werden relevante Emissionsquellen (Einsatz Brennstoffe und Chemikalien, Fertigungsprozesse, Abwassermengen) anhand von Verbrauchs- bzw. Aktivitätsdaten erfasst und mit standardisierten Emissions- sowie Minderungsfaktoren verrechnet. In den Fällen, in denen keine standortspezifischen Daten vorliegen, werden Literaturwerte oder industrienahe Emissionsfaktoren verwendet. Die Mitigation durch Filter- und Behandlungstechnologien – wie SCR-Katalysatoren (Selektive Katalytische Reduktion, SCR), Abwasserbehandlung, Ölverbrennung – wird in die Berechnung einbezogen.
Die Datenerhebung stützt sich sowohl auf direkte Messungen (für E-PRTR-pflichtige Industrieanlagen aus dem Bereich der Stahlherstellung) als auch auf rechnerisch ermittelte Werte für weitere Anlagen anderer Geschäftsbereiche, deren Emissionen nicht direkt gemessen werden. Extrapolationen sowie Schätzungen werden angewendet, um konsolidierte und zeitgerechte Angaben zu ermöglichen. Grundlage bilden dabei E-PRTR-Meldungen, interne Produktionsdaten und externe Emissionsfaktoren. Ein Unsicherheitsgrad ergibt sich unter anderem aus den Annahmen bei der Extrapolation der Produktionsdaten sowie aus der Anwendung von Standardfaktoren in der Modellierung; seine Bandbreite orientiert sich an den jeweils herangezogenen Referenzquellen.
Abschließend ist im Rahmen dieser Angabepflicht zu berücksichtigen, dass der Begriff „Anlage“ im „ESRS E2-4“ nicht definiert ist und daher teilweise berichtsspezifisch abgegrenzt wird, sodass die dort zugrunde gelegten Systemgrenzen von der nach E-PRTR rechtlich festgelegten Anlagendefinition abweichen können und sich hieraus Unterschiede in den jeweils ausgewiesenen Emissionswerten ergeben können.
E2-6 – Erwartete finanzielle Effekte durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung
Im Berichtsjahr haben sich keine größeren umweltbezogenen Vorfälle oder Ablagerungen im Sinne von ESRS E2 (siehe Anhang A der Verordnung (EU) 2023 / 2772) ereignet. Unter einem Umweltvorfall wird ein plötzlich auftretendes, vom Menschen verursachtes Ereignis verstanden, das zu Betriebs- oder Lieferkettenunterbrechungen führt und das mit der Freisetzung von Stoffen, Vibrationen, Wärme, Lärm, Gerüchen oder anderen Emissionen in Luft, Wasser oder Boden verbunden ist. Eine Ablagerung bezeichnet dagegen die Anreicherung von Substanzen in der Umwelt, die aus regulärer Geschäftstätigkeit, aus Vorfällen oder aus Entsorgungsvorgängen resultieren kann. Da im Berichtsjahr keine derartigen Vorfälle oder Ablagerungen aufgetreten sind, entstanden keine entsprechenden Betriebs- oder Investitionsausgaben.