Berechnungen im Rahmen der EU-Taxonomie
Die Rechengrößen für monetäre Bewertungen im Rahmen der EU-Taxonomie sind Umsatzerlöse, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx). Sie ergeben sich aus den in der folgenden Tabelle genannten Einzelpositionen. Zur Ermittlung dieser Größen wertet ein Expertenteam dafür relevante Erfassungsprozesse und Buchungskonten aus. Die Informationen werden auf Ebene operativer Einheiten erhoben, anschließend konzernweit aggregiert und validiert.
1) die Umsatzerlöse entsprechen dem in der Gewinn- und Verlustrechnung des Konzernabschlusses ausgewiesenen Betrag
2) für weiterführende Informationen siehe Anhang-Nr. 04 Immaterielle Vermögenswerte und Anhang-Nr. 05 Sachanlagen des Konzernabschlusses
3) das gilt auch für Zugänge nach IAS 16, IAS 40, IAS 38
Die Berechnung taxonomiefähiger und taxonomiekonformer Umsatzerlöse, Investitions- (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) erfolgt auf Grundlage von Artikel 8 der EU-Taxonomie sowie den Offenlegungsanforderungen aus Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021 / 2178. Die Basis dafür sind die oben aufgeführten Einzelpositionen, die den im Berichtszeitraum taxonomiefähigen bzw. taxonomiekonformen Geschäftsaktivitäten direkt oder mittels Allokationsschlüssel zugeordnet wurden. Einzelpositionen, die keiner taxonomiefähigen Geschäftsaktivität zugeordnet werden können, gelten als nicht taxonomiefähig und fließen in die nicht taxonomiefähigen Anteile der Rechengrößen ein. Die Zusammensetzung von Zähler und Nenner der Leistungsindikatoren der EU-Taxonomie ergibt sich ebenfalls aus den Anforderungen gemäß Anhang I der oben genannten Verordnung und ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Um Doppelzählungen über mehrere Wirtschaftstätigkeiten hinweg nach Anhang I Nummer 1.2.2.1 (EU) 2021 / 2178 zu vermieden, werden Umsatzerlöse sowie Investitions- und Betriebsausgaben diesen direkt zugeordnet. Ist die direkte Zuordnung nicht möglich, erfolgt die Zuordnung anhand sachgerechter Allokationsschlüssel. Diese können sich etwa auf Kundengruppen stützen, bei Umsatzerlösen auch auf marktorientierte Stichproben sowie bei Investitionsausgaben und Betriebsausgaben auf Stückzahlen. Eine Doppelzählung über verschiedene Umweltziele hinweg gemäß Anhang I Nummer 1.2.2.2 der oben genannten Verordnung wird vermieden, indem sämtliche Beträge grundsätzlich nur einem Umweltziel der EU-Taxonomie zugewiesen werden.