Taxonomiekonforme Geschäftsaktivitäten
Eine Geschäftsaktivität gilt als taxonomiekonform, wenn sie die technischen Bewertungskriterien der EU-Taxonomie erfüllt und dadurch wesentlich zu mindestens einem Umweltziel beiträgt. Gleichzeitig darf sie gemäß Artikel 17 keine erheblichen Nachteile im Hinblick auf die anderen Umweltziele verursachen („Do No Significant Harm“, DNSH) und muss überdies die Mindestschutzanforderungen nach Artikel 18 einhalten.
Zur Prüfung der Konformität taxonomiefähiger Geschäftsaktivitäten erstellt thyssenkrupp auf Grundlage der delegierten Rechtsakte Anforderungsprofile für jede relevante Wirtschaftstätigkeit. Diese beinhalten die qualitativen und quantitativen Bewertungskriterien sowie die daraus resultierenden Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung. Sie bilden die Grundlage für die standort- und segmentbezogenen Konformitätsprüfungen im Berichtsjahr. Der Gesamtprozess wird durch ein interdisziplinäres Expertenteam zentral koordiniert und gemeinsam mit den operativen Einheiten umgesetzt.
Im Rahmen der Konformitätsprüfungen stellen Umsatzerlöse die vorrangige Rechengröße zur Ableitung der technischen Bewertungskriterien dar. Das gilt auch für die einer Wirtschaftsaktivität zugeordneten Investitions- und Betriebsausgaben, unabhängig von deren spezifischem Verwendungszweck. Zwar können solche Ausgaben teilweise auch anderen, in den delegierten Rechtsakten definierten Wirtschaftstätigkeiten mit abweichenden Kriterien zugeordnet werden, doch wird dies durch die Anwendung des Prinzips „Umsatz führt“ ausgeschlossen. Die Konformitätsprüfung richtet sich demnach nach der umsatzgenerierenden Aktivität. Bei forschungs- oder entwicklungsbezogenen Aktivitäten ohne externe Umsatzerlöse erfolgt die Ableitung der Kriterien ersatzweise über die zugehörigen CapEx- oder OpEx-Aufwendungen.
Investitionsausgaben, die im Rahmen eines sogenannten CapEx-Plans getätigt werden, stellen eine Besonderheit bei der Konformitätsprüfung dar, da die erforderlichen Nachweise über die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien zum Berichtszeitpunkt noch nicht vollständig vorliegen und nachgelagert bereitgestellt werden.
Im Folgenden werden alle Geschäftsaktivitäten aufgeführt, die im Berichtsjahr mit positivem Ergebnis im Hinblick auf die Konformität geprüft wurden. Dies umfasst auch eine Beschreibung der jeweils anzuwendenden Bewertungskriterien und der Methodik zur Überprüfung des wesentlichen Umweltbeitrags sowie etwaiger tätigkeitsspezifischer DNSH-Kriterien. Die Vorgehensweise zur Prüfung allgemeiner DNSH-Vorgaben und des Mindestschutzes laut Artikel 18 wird separat erläutert.
CCM 3.1 Herstellung von Technologien für erneuerbare Energie
In den technischen Bewertungskriterien ist festgelegt, dass die hergestellten Technologien nur dann zum Klimaschutz beitragen, wenn sie der Erzeugung erneuerbarer Energie gemäß Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2018 / 2001 dienen. Bei thyssenkrupp wird der Einsatz der hergestellten Großwälzlager in Windenergieanlagen durch Ausgangsrechnungen nachgewiesen, aus denen Kundengruppen abgeleitet werden können. Die DNSH-Kriterien wurden auf Grundlage der allgemeinen Prüfverfahren und Nachweisdokumente geprüft. Für relevante Standorte in Drittstaaten, konkret in China, wurde zudem eine Äquivalenzbeurteilung durchgeführt. Hierbei wurden relevante europäische Rechtsakte (Verordnung (EU) 2020 / 852, Richtlinie 2000 / 60 /EG, Richtlinie 2011 / 92 /EU) mit geeigneten chinesischen Gesetzen, darunter das Water Law of the People’s Republic of China und das Environmental Impact Assessment Law of the People’s Republic of China einschließlich der dazugehörigen technischen Leitlinien verglichen. Auf Grundlage dieser Analyse wurde eine Gleichwertigkeit der umweltrechtlichen Anforderungen de jure zugrunde gelegt.
CCM 3.2 Herstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwendung von Wasserstoff
Die technischen Bewertungskriterien legen fest, dass Anlagen nur dann als Beitrag zum Klimaschutz gelten, wenn sie der Erzeugung von Wasserstoff oder Wasserstoffderivaten dienen und die erzeugten Produkte über den Lebenszyklus Treibhausgaseinsparungen nach Anhang V der Richtlinie (EU) 2018 / 2001 erreichen. Für die im Berichtsjahr geprüften Wasserelektrolyseanlagen wurden Vergabeunterlagen des EU-Innovationsfonds dafür als Nachweis herangezogen. Die DNSH-Kriterien wurden nach den allgemeinen Verfahren und Dokumenten geprüft.
CCM 3.9 Herstellung von Eisen und Stahl
Ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz ist gemäß technischen Bewertungskriterien dann gegeben, wenn die für die einzelnen Schritte der Eisen- und Stahlherstellung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und – soweit relevant – verfahrensabhängige Vorgaben zum Einsatz von Sekundärrohstoffen erfüllt sind. Für die Flachstahlprodukte bluemint® pure und bluemint® recycled wurde diese Voraussetzung bestätigt, da die bilanziell ermittelten Emissionen innerhalb der geforderten Grenzwerte liegen. Hierfür wurden produktspezifische Bescheinigungen eines unabhängigen Zertifizierers herangezogen. Vorgaben zum Einsatz von Sekundärrohstoffen sind für beide Produkte verfahrensbedingt nicht relevant. Die Erfüllung der DNSH-Kriterien wurde nach den allgemeinen Prüfverfahren und Nachweisdokumenten geprüft. Für diese Wirtschaftsaktivität ist ferner die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach den Besten Verfügbaren Techniken (BVT) erforderlich. Am Standort Duisburg belegen bestehende Betriebsgenehmigungen nach europäischem und nationalem Recht die Einhaltung der für die Eisen- und Stahlerzeugung geltenden Emissionsgrenzwerte. Darüber hinaus wurden im Berichtszeitraum keine medienübergreifenden Umweltauswirkungen festgestellt.
CCM 3.18 Herstellung von Automobil- und Mobilitätskomponenten
Ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz ist gemäß technischen Bewertungskriterien dann gegeben, wenn produzierte Komponenten eine wichtige Funktion für die Dekarbonisierung des Mobilitätssektors ausüben, etwa durch ihren Einsatz in Fahrzeugen ohne direkte CO₂-Abgasemissionen wie batterieelektrischen Fahrzeugen (Battery Electric Vehicle, BEV). Im Berichtsjahr wurden Automobilkomponenten von thyssenkrupp Automotive Technology und Materials Services auf Taxonomiekonformität geprüft, die ausschließlich in Elektrofahrzeugen eingesetzt werden. Hierfür wurde eine Analyse von Fahrzeugprojekten durchgeführt, um die Eigenschaft „100 %-BEV“ festzustellen. Die Erfüllung der DNSH-Kriterien wurde auf Basis der allgemeinen Verfahren und Nachweisdokumente geprüft. Für relevante Standorte in Drittstaaten, konkret in China, USA und Mexiko, wurde eine Äquivalenzbeurteilung durchgeführt. In China erfolgte ein Vergleich der relevanten europäischen Rechtsakte (Verordnung (EU) 2020 / 852, Richtlinie 2000 / 60 / EG, Richtlinie 2011 / 92 / EU) mit dem Water Law of the People’s Republic of China sowie dem Environmental Impact Assessment Law einschließlich technischer Leitlinien, wobei eine Gleichwertigkeit der umweltrechtlichen Anforderungen de jure festgestellt wurde. Für die USA und Mexiko wurden ebenso einschlägige nationale Rechtsgrundlagen berücksichtigt, darunter der Clean Water Act (CWA), der National Environmental Policy Act (NEPA) und relevante EPA-Regularien für die USA sowie die Ley de Aguas Nacionales, verschiedene Normas Oficiales Mexicanas (NOMs) und die Ley General del Equilibrio Ecológico y la Protección al Ambiente (LGEEPA) für Mexiko, die im Ergebnis als im Wesentlichen gleichwertig bewertet wurden.
CCM 5.9 Materialrückgewinnung aus nicht gefährlichen Abfällen
Ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz ist laut technischen Bewertungskriterien dann gegeben, wenn mindestens 50 % des Gewichts der verwerteten nicht gefährlichen Abfälle in Sekundärrohstoffe umgewandelt werden und diese Primärrohstoffe ersetzen können. Die im Berichtsjahr auf Konformität geprüfte Schlackenaufbereitung übertraf diese Quote und die gewonnenen Sekundärrohstoffe ersetzen Primärbaustoffe und -düngemittel. Der Nachweis hierfür war eine Analyse eines auf Baustoffe spezialisierten Forschungsinstituts. Die Prüfung der Einhaltung der DNSH-Kriterien wurde auf Grundlage der allgemeinen Prüfverfahren und Nachweisdokumente durchgeführt.
DNSH-Kriterien „Anpassung an den Klimawandel“
Gemäß den DNSH-Kriterien zur Anpassung an den Klimawandel sind eine Klimarisikoanalyse und eine Vulnerabilitätsbewertung durchzuführen. Auf dieser Grundlage müssen geeignete Anpassungsmaßnahmen bewertet und bei Bedarf umgesetzt werden, um die identifizierten Risiken wirksam zu steuern. Für die im Berichtsjahr auf Taxonomiekonformität geprüften Geschäftsaktivitäten fand eine standortbezogene Analyse möglicher Klimagefahren auf Basis anerkannter Klimaszenarien – insbesondere RCP2.6 und RCP8.5 – statt. Wenn Risiken identifiziert wurden, ging diese Information an die Standorte, damit die faktische Vulnerabilität – das heißt, die standortspezifischen Eintrittswahrscheinlichkeiten unter Berücksichtigung lokaler Bedingungen – gegenüber diesen Klimagefahren mithilfe lokaler Sensitivitätsanalysen bestimmt werden konnte. Zudem wurden geeignete Anpassungslösungen identifiziert und anlassbezogen umgesetzt.
DNSH-Kriterien „Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen“
Gemäß den DNSH-Kriterien in Bezug auf eine nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen ist eine Risikoanalyse zur Wasserqualität und -verfügbarkeit durchzuführen sowie anlassbezogen Abhilfemaßnahmen einzuleiten – sofern diese nicht bereits durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß Richtlinie 2011 / 92 / EU abgedeckt sind. In Drittländern sind solche Analysen auf Grundlage nationalen Rechts oder internationaler Standards umzusetzen, sofern diese ein vergleichbares Schutzniveau aufweisen. Für alle im Berichtsjahr konformitätsgeprüften Tätigkeiten wurden standortbezogene Nachweise eingeholt, anhand derer die Einhaltung dieser Anforderungen geprüft werden konnte – bspw. Genehmigungen, UVP-Dokumente, Umweltaudits oder eigenständige Risikoanalysen.
DNSH-Kriterien „Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft“
Die DNSH-Kriterien zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft verlangen in der Regel eine Bewertung der Verfügbarkeit sowie gegebenenfalls die Anwendung geeigneter Verfahren, die folgende Praktiken fördern:
Einsatz von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in hergestellten Produkten
Produktdesign zur Erhöhung von Haltbarkeit, Recycling-, Demontage- und Anpassungsfähigkeit
Abfallbewirtschaftung, bei der Recycling gegenüber Entsorgung priorisiert wird
Informations- und Rückverfolgbarkeitskonzepte für bedenkliche Stoffe in Produkten
Für alle im Berichtsjahr konformitätsgeprüften Geschäftsaktivitäten wurde standortbezogen entweder eine Bewertung der Verfügbarkeit und Anwendung geforderter Verfahren und Praktiken durchgeführt oder auf bestehende Nachweise zurückgegriffen, aus denen sich die Erfüllung dieser Anforderungen ableiten lässt – darunter Betriebsgenehmigungen, Compliance- und Umweltaudits sowie produktspezifische Unterlagen zur Materialzusammensetzung oder in Bezug auf anderen relevante Eigenschaften.
DNSH-Kriterien „Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“
Die DNSH-Kriterien in diesem Bereich verlangen, dass Wirtschaftstätigkeiten nicht zur Herstellung, Verwendung oder zum Inverkehrbringen bestimmter Stoffe oder Stoffgruppen führen, die gemäß europäischer Regulierung eingeschränkt oder verboten sind. Dies betrifft insbesondere:
Persistente organische Schadstoffe gemäß Anhang I und II der Verordnung (EU) 2019 / 1021
Quecksilber, Quecksilberverbindungen und -gemische laut Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017 / 852
Ozonabbauende Stoffe gemäß Anhang I und II der Verordnung (EG) Nr. 1005 / 2009
Gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Anhang II der Richtlinie 2011 / 65 /EU
Chemikalien gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907 / 2006 (REACH)
SVHC-Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) > 0,1 Massenprozent, identifiziert nach REACH Artikel 59 Absatz 1, sofern sie Artikel 57 seit mindestens 18 Monaten erfüllen
Ausnahmen gelten wenn:
Stoffe nur als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen vorliegen
die Vorgaben der jeweiligen Verordnung vollständig eingehalten werden, oder
für SVHC-Stoffe nachweislich keine Alternativen verfügbar sind und sie kontrolliert eingesetzt werden
Für alle im Berichtsjahr konformitätsgeprüften Geschäftsaktivitäten wurden standortbezogene Nachweise eingeholt, die bestätigen, dass keine der genannten Stoffe – weder als solche, in Gemischen noch in Erzeugnissen – verwendet oder in Verkehr gebracht werden, bzw. nur im Rahmen der zulässigen Ausnahmen. Geeignete Nachweise sind insbesondere:
CLP-Stofflisten (Classification, Labelling and Packaging; CLP) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008
Konformitätserklärungen
Sicherheitsdatenblätter (SDB)
RoHS-Erklärungen (Restriction of Hazardous Substances; RoHS)
DNSH-Kriterien „Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme“
Die DNSH-Kriterien in Bezug auf den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme verlangen die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder gleichwertigen Bewertung gemäß Richtlinie 2011 / 92 /EU, einschließlich der Umsetzung erforderlicher Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen. Für Geschäftsaktivitäten, die in oder in der Nähe biodiversitätssensibler Gebiete ausgeübt werden – etwa Natura-2000-Gebiete, UNESCO-Welterbestätten oder andere Schutzgebiete – sind bei Bedarf zusätzliche Verträglichkeitsprüfungen nach der Vogelschutz- (2009 / 147 /EG) bzw. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) (92 / 43 /EWG) durchzuführen. Sofern erforderlich, sind Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Erhaltungsziele umzusetzen. In Drittländern sind nationale Vorschriften und internationale Standards anzuwenden, sofern sie ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Für die im Berichtsjahr konformitätsgeprüften Aktivitäten wurden standortbezogene Nachweise eingeholt, anhand derer die Erfüllung der Anforderungen geprüft werden konnte – darunter:
Betriebsgenehmigungen
UVP-Vorprüfungen oder vollständige UVP
Umweltaudits
Risikoanalysen zu Biodiversität und Ökosystemschutz
Einhaltung der Mindestschutzanforderungen
Gemäß Artikel 18 der EU-Taxonomie müssen Unternehmen bestimmte Mindestschutzanforderungen erfüllen, um Umsatzerlöse, Investitionen oder Betriebsausgaben als taxonomiekonform ausweisen zu dürfen. Dies setzt voraus, dass im Unternehmen Verfahren etabliert sind, die der Einhaltung zentraler internationaler Standards dienen – darunter die:
OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UN Guiding Principles on Business and Human Rights, UNGP)
ILO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit
Internationale Charta der Menschenrechte
Bei thyssenkrupp sind diese Anforderungen in verbindlichen Konzernrichtlinien verankert – im Code of Conduct (CoC), in der Grundsatzerklärung zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten oder in der Erklärung zur Unternehmensführung. Ergänzend sind konzernweite Kontroll- und Steuerungssysteme wie Compliance-, Risiko- und internes Kontrollmanagement implementiert, die der Einhaltung der Mindeststandards und der Einleitung von Abhilfemaßnahmen dienen. Die Wirksamkeit dieser Verfahren wird regelmäßig überprüft.