Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
S3-1 – Konzepte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften
Um die im vorherigen Abschnitt erläuterten wesentlichen potenziell negativen Auswirkungen zu mindern, hat sich thyssenkrupp verpflichtet, das Konzept „Menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten“ im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette umzusetzen. Weitere Details zum Konzept finden sich im Kapitel „ESRS E2 Umweltverschmutzung“ im Abschnitt E2-1.
Dieses Konzept dient dem Ziel Menschenrechte zu schützen sowie Umwelt- und Arbeitssicherheitsstandards einzuhalten. Gemeinschaften sollen insbesondere vor Praktiken wie illegalem Landraub bewahrt werden, indem grundlegende Rechte auf Eigentum, Zugang zu Wasser sowie kulturelle und soziale Integrität geachtet und gewahrt werden. Die Einhaltung von Umweltstandards trägt dazu bei, Umweltverschmutzungen und eine übermäßige Nutzung natürlicher Ressourcen zu verhindern. Dies schafft Voraussetzungen für den Schutz von Lebensgrundlagen betroffener Gemeinschaften und kann indirekte Folgen wie etwa Nahrungsmittelknappheit oder gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge kontaminierter Böden und Gewässer verringern. Arbeitsschutzmaßnahmen tragen dazu bei, Unfälle oder technische Störungen zu vermeiden, die sich negativ auf angrenzende Gemeinschaften auswirken könnten.
Unser Konzept wurde nicht als eigenständiges Konzept formuliert, sondern in Dokumenten eingebettet, darunter die Group Operating Instruction zur Umsetzung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten, die Grundsatzerklärung zur Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten, dem SCoC und unsere Einkaufsgrundsätze.
Mit seinem SCoC verpflichtet thyssenkrupp seine Lieferanten dazu, verbindliche Mindestanforderungen einzuhalten. Dazu zählen unter anderem der Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie das Verbot der Herbeiführung schädlicher Bodenveränderungen, Gewässer- und Luftverunreinigungen, schädlicher Lärmemissionen oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, sofern diese geeignet sind, die natürliche Grundlage zur Nahrungsmittelproduktion zu beeinträchtigen, den Zugang zu sauberen Wasser oder zu Sanitäranlagen zu verwehren oder die Gesundheit von Menschen zu schädigen. Darüber hinaus ist die widerrechtliche Aneignung von Land, Wäldern oder Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage eines Menschen sichert, untersagt.
Im Falle des Bekanntwerdens von Verstößen gegen diese Anforderungen sind unverzüglich Maßnahmen einzuleiten, um diese zu beenden oder zu minimieren. thyssenkrupp unterstützt seine Lieferanten dabei, ihrer Verantwortung nachzukommen und notwendige Verbesserungen umzusetzen. Auf diese Weise leistet thyssenkrupp einen Beitrag zur Bereitstellung und Sicherstellung einer nachhaltigen Entwicklung in der vorgelagerten Lieferkette. Die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten stellt dabei die Ultima Ratio dar.
Ob die Lieferanten die im SCoC formulierten Anforderungen tatsächlich erfüllen, wird im Rahmen von Audits bei Lieferanten vor Ort stichprobenartig überprüft. Die Audits ermöglichen direkte Einblicke in die lokalen Gegebenheiten, um potenzielle Verstöße etwa gegen Arbeitsrechte oder Umweltverschmutzung frühzeitig zu identifizieren. Die Konzernunternehmen sollen bei der Entscheidung zur Durchführung von Audits insbesondere Lieferanten mit erhöhtem Risikopotenzial priorisieren. Um sicherzustellen, dass die Perspektiven betroffener Gruppen in Entscheidungsprozesse einfließen, engagiert sich thyssenkrupp in Initiativen wie dem UN Global Compact, econsense und dem Bundesverband der Deutschen Industrie. Dort findet ein Austausch über bewährte Verfahren statt, zudem wird die Umsetzung der Menschenrechtsstandards kontinuierlich weiterentwickelt.
Risikomanagementsystem und Risikoanalyse
Unser Konzept „Menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten“ unterstreicht, wie wichtig es ist, dass wir unserer Verantwortung im Umgang mit negativen Auswirkungen begegnen. Das Risikomanagementsystem, das wir im Rahmen der Umsetzung des LkSG eingerichtet haben, dient der Identifikation, Bewertung und Minimierung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken innerhalb unserer Lieferkette. Jeder Lieferant wird auf Basis der Analyseergebnisse einer Risikokategorie zugeordnet. Die Priorisierung erfolgt unter Berücksichtigung des ermittelten Risikos, unseres angenommenen Verursachungsbeitrags, des Grads unseres Einflussvermögens sowie der spezifischen Geschäftstätigkeit. Die identifizierten Risiken dienen als Basis für Präventionsmaßnahmen, die wir zur Minimierung der menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken ergreifen. Lieferanten mit geringerem Einkaufsvolumen oder solche mit absehbarer Beendigung der Geschäftsbeziehung sind dabei nicht im Fokus. Sobald thyssenkrupp die Verletzung einer menschenrechts- bzw. umweltbezogenen Pflicht bei einem unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten bekannt wird, sollen bei thyssenkrupp unverzüglich angemessene Maßnahmen eingeleitet werden, die das Ziel haben, diese Verletzung zu beenden.
Obwohl bei thyssenkrupp kein eigenständiges Konzept zur Vermeidung und Minderung negativer Auswirkungen auf indigene Völker existiert, haben wir in unser Risikomanagementsystem das Thema Landraub integriert, um solche Risiken frühzeitig zu identifizieren und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Landraub kann schwerwiegende Folgen wie Vertreibungen, Gewalt und Diskriminierung indigener Gruppen nach sich ziehen. Weitere Informationen zum Risikomanagementsystem gemäß LkSG finden sich im Abschnitt „S3-3“.
Internationale Standards
Unser Konzept basiert auf den Inhalten der UNGPs, der ILO sowie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen. Die Prozesse, mit denen wir die Einhaltung der UNGPs, der ILO und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen überwachen, sind in dem Kapitel „ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“ zu entnehmen. Sofern nationale Gesetze umfassendere Regelungen enthalten als die bei thyssenkrupp geltenden Vorschriften, geht das nationale Recht vor. Sowohl von unseren Konzernunternehmen sowie Führungskräften, Vorstands- und Geschäftsführungsmitgliedern und sonstigen Mitarbeitern als auch von unseren Lieferanten erwarten wir zudem die Einhaltung der Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen, der Internationalen Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen, der internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).
Obwohl sich die wesentlichen Auswirkungen von thyssenkrupp auf betroffene Gemeinschaften vor allem in der vorgelagerten Wertschöpfungskette zeigen, sehen wir uns auch im eigenen Geschäftsbereich in der Verantwortung, wesentlichen potenziellen negativen Auswirkungen vorzubeugen. Daher verpflichtet das Konzept „Menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten“ nicht nur unsere Lieferanten, sondern auch alle Akteure in unserem Geschäftsbereich unsere Erwartungen einzuhalten. Im Berichtszeitraum wurden keine Fälle der Nichteinhaltung der UNGPs, der ILO oder der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen identifiziert, an denen betroffene Gemeinschaften im Rahmen unserer eigenen Tätigkeiten oder bei unseren unmittelbaren Lieferanten beteiligt waren.
Bei thyssenkrupp gelten die Konzernrichtlinie „Umwelt- und Energiemanagement“ sowie das Konzept „Arbeits- und Gesundheitsschutz“. Durch die Einhaltung der dort formulierten Arbeitssicherheits- und Umweltstandards leisten wir einen Beitrag zur Reduzierung negativer Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften, die sich aus unseren Geschäftstätigkeiten am eigenen Standort ergeben. Weitere Informationen finden sich im Kapitel „ESRS E2 Umweltverschmutzung“ und „ESRS S1 Eigene Belegschaft“.
S3-2 – Verfahren zur Einbeziehung betroffener Gemeinschaften in Bezug auf Auswirkungen
Betroffenen Gemeinschaften stehen mit dem über die thyssenkrupp-Website zugänglichen, barrierefreien Hinweisgebersystem ein etablierter Meldeweg zur Verfügung, der gemäß den Vorgaben des LkSG ausgestaltet ist. Über diesen können Hinweise auf potenzielle oder tatsächliche menschenrechtliche oder umweltbezogene Verstöße entlang unserer Wertschöpfungskette eingereicht werden. Stellt ein Konzernunternehmen fest, dass die Verletzung einer menschenrechtlichen oder einer umweltbezogenen Pflicht bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, sind unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Ein über dieses Verfahren hinausgehender Ansatz zur aktiven Einbindung betroffener Gemeinschaften innerhalb der Lieferkette besteht derzeit nicht. Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren finden sich im Kapitel „ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“ im Abschnitt S2-3.
Neben dem strukturierten Meldeweg über das Hinweisgebersystem legt thyssenkrupp Wert auf den direkten Dialog mit betroffenen Gemeinschaften – insbesondere bei lokal relevanten Projekten wie dem Bau der neuen Direktreduktionsanlage. Dazu zählen Bürgerdialoge mit Experten vor Ort sowie die regelmäßige Teilnahme des Teams Corporate Citizenship an runden Tischen der umliegenden Stadtteile. Bei sogenannten „Stadtteilspaziergängen“ treten unsere Mitarbeiter in den direkten Austausch mit den Anwohnern, um Transparenz zu schaffen, Fragen zu beantworten und gesellschaftliches Engagement in der Nachbarschaft zu fördern.
S3-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Bedenken äußern können
Ansatz für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen
Wir arbeiten stetig daran, die menschen- und umweltrechtlichen Auswirkungen unserer Geschäftstätigkeit zu analysieren, um mögliche negative Folgen zu minimieren und deren Eintritt zu verhindern. Dazu dient auch das oben beschriebene Konzept „Menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten“, das sich durch ein integriertes und interdisziplinäres Risikomanagementsystem auszeichnet. Das Risikomanagementsystem umfasst Risikoanalysen, Prozesse zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen, die Definition von Zuständigkeiten, die Abgabe einer Grundsatzerklärung, das Unterhalten eines Beschwerdeverfahrens sowie die Dokumentation und Berichterstattung.
Sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch in der vorgelagerten Lieferkette hat thyssenkrupp Präventions- und Abhilfemaßnahmen implementiert, um menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Herausforderungen frühzeitig zu begegnen und negative Folgen zu verhindern. Im Rahmen unserer vorgelagerten Lieferkette gehören hierzu bspw. neben der Anerkennung des thyssenkrupp SCoCs auch die Durchführung von Lieferantenschulungen. Bei Lieferanten, bei denen wir ein erhöhtes Risikopotenzial festgestellt haben, erwarten wir, dass sie vertraglich zusichern, unseren menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen zu entsprechen. Dies beinhaltet die Vereinbarung individueller Präventions- oder Abhilfemaßnahmen, wie bspw. Lieferantenaudits. Eine besonders schwerwiegende Verletzung bei einem Lieferanten kann zu einem temporären Aussetzen bis hin zur sofortigen Beendigung der Geschäftsbeziehung führen. Diese Maßnahmen zielen unter anderem darauf ab, negative menschenrechtliche und umweltbezogene Auswirkungen entlang der Lieferkette frühzeitig zu erkennen und zu minimieren. Auch solche, die potenziell negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften haben können. Dazu zählen zum Beispiel Umweltverschmutzung, unangemessene Sicherheitspraktiken oder Eingriffe in die Lebensgrundlage.
Neben der Etablierung unserer Maßnahmen sind wesentliche Konzernfunktionen, zuständige Personen oder Gremien des jeweiligen Segments bis hin zum SCA Officer Group zu informieren und einzubeziehen. Zudem hat eine Ursachenanalyse und eine finale Wirksamkeitsprüfung zu erfolgen.
Kanäle zur Äußerung von Bedenken und deren Wirksamkeit
Verantwortung für gute Arbeitsbedingungen weltweit zu übernehmen, insbesondere in den Bereichen Menschenrechte und Umweltschutz, und dafür, dass bestimmte Grundsätze und Standards auch von unseren Geschäftspartnern angewendet werden, bedeutet für uns, Verfahren und Systeme für die Kommunikation von thyssenkrupp zur Verfügung zu stellen. Das gilt insbesondere für Kanäle, über die Verstöße gegen Gesetze und gegen unsere Standards gemeldet werden können.
Weil wir Verstöße frühzeitig erkennen und abstellen wollen, stehen allen thyssenkrupp-Mitarbeitern (neben einer für uns essenziellen offenen Kommunikationskultur innerhalb des Unternehmens), aber auch Kunden, Lieferanten und sonstigen Dritten (z.B. direkt Betroffene, Personen mit Kenntnis über den Verdacht eines Verstoßes bei direkten und indirekten Lieferanten) verschiedene offizielle Meldewege zur Verfügung. Weitere Informationen zu unseren Meldewegen finden sich im Kapitel „ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“ im Abschnitt S2-3.
Eine verlässliche Einschätzung dazu, inwieweit die potenziell betroffenen Gemeinschaften, wie Anwohner, lokale Gemeinschaften, indigene Völker oder Gemeinschaften entlang der Lieferketten, unser Hinweisgebersystem kennen und für vertrauenswürdig halten, ist aufgrund der Vielzahl und Vielfalt dieser Gruppen allerdings nur schwer möglich. Eine systemische Erhebung hierzu erfolgt derzeit nicht.
Wir schützen die Interessen der Hinweisgeber nicht nur durch unser Hinweisgebersystem, sondern auch durch die Zusage, eingehende Hinweise vertraulich zu behandeln und im besten Wissen handelnde Hinweisgeber mit allen gebotenen Mitteln gegen etwaige aus einer Meldung resultierende Nachteile zu schützen. Deshalb können sie Hinweise auch gänzlich anonym melden, sofern dies rechtlich zulässig ist. thyssenkrupp behandelt alle Meldungen von Hinweisgebern mit äußerster Sorgfalt und Vertraulichkeit und verpflichtet sich dabei, die geltenden Datenschutzgesetze einzuhalten. Die zentrale Stelle, die für das Management des Hinweisgebersystems für den thyssenkrupp Konzern zuständig ist, ist die Abteilung Compliance Investigations der thyssenkrupp AG. Hinweise auf mögliche Verstöße werden durch einen Compliance Officer der thyssenkrupp AG bearbeitet. Hinweise auf Verstöße außerhalb der Compliance-Kernthemen (Antikorruption, Kartellrecht, Data Compliance, Geldwäsche, Außenwirtschaftsrecht) können je nach Einzelfall an die zuständigen Stellen weitergeleitet oder in Zusammenarbeit mit diesen bearbeitet werden. Hinweise auf Verstöße gegen weltweite Mindestarbeitsstandards bei thyssenkrupp können als Verstöße gegen das IFA beim Internationalen Ausschuss, einem Mitbestimmungsgremium, gemeldet werden. Zu diesen Mindestarbeitsstandards zählen neben der Anerkennung der ILO-Kernarbeitsnormen und der Anerkennung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte etwa Grundsätze zu Arbeits- und Gesundheitsschutz, zu Chancen der beruflichen und persönlichen Entwicklung, zum Recht auf angemessene Vergütung, zum Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit und dem Verbot von Diskriminierung jeder Art.
thyssenkrupp verbietet jede Art von Vergeltungsmaßnahmen (z.B. nachteilige Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen, Drohungen, Einschüchterung) für die Meldung eines Verstoßes in gutem Glauben oder die sonstige Zusammenarbeit bei der Untersuchung eines Verstoßes und toleriert diese auch nicht. Die entsprechenden Regelungen sind in unserer Verfahrensordnung „Whistleblowing bei thyssenkrupp“ festgeschrieben. Die Meldung wissentlich falscher Informationen („böswillige Meldung“) ist selbst ein Verstoß, und Maßnahmen, die als Folge einer solchen böswilligen Meldung ergriffen werden, stellen keine Vergeltungsmaßnahmen dar.
thyssenkrupp ist bei seinen Ermittlungen bestrebt, die berechtigten Interessen anderer Personen, die von einer Offenlegung betroffen sind, zu schützen. Eine andere Person in Verdacht zu bringen, kann schwerwiegende Folgen haben. thyssenkrupp verpflichtet sich, bei seinen Ermittlungen die Grundsätze der „Unschuldsvermutung“ und des „Need to know-Prinzips“ strikt zu wahren.
S3-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen
thyssenkrupp verfolgt das Ziel, ihren menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nachzukommen und durch ihre Geschäftstätigkeit möglichst keine negativen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu verursachen oder zu deren Entstehung beizutragen. Grundlage hierfür bilden konzernweite Richtlinien und Managementsysteme, die sich an international anerkannten Standards zur Achtung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von betroffenen Gemeinschaften orientieren. Diese Erwartungshaltung wird durch unsere Richtlinien ebenso an unsere Geschäftspartner weitergegeben, die verpflichtet sind, diese Standards und Mindestanforderungen einzuhalten.
Wir sind uns bewusst, dass negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften trotz unserer Richtlinien und Managementsysteme entstehen können. Die Analyse der doppelten Wesentlichkeit bei thyssenkrupp hat ergeben, dass potenzielle negative Auswirkungen hauptsächlich in der vorgelagerten Wertschöpfungskette vorkommen, vor allem infolge unzureichender Arbeitssicherheits- oder Umweltmanagementpraktiken bei Lieferanten. Entsprechend haben wir Maßnahmen zur verantwortungsvollen Beschaffung im Rahmen unserer Sorgfaltspflichten etabliert, um wesentlichen tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen begegnen zu können.
Die Maßnahmen zielen darauf ab, wesentliche potenziell negative Auswirkungen in unserer vorgelagerten Lieferkette möglichst zu verhindern, indem wir unsere Lieferanten zur Einhaltung verbindlicher Mindestanforderungen im Rahmen unseres SCoCs verpflichten. Diese Anforderungen beinhalten unter anderem Standards im Bereich Umweltmanagement und Arbeitssicherheit. Durch deren Umsetzung wird nicht nur darauf abgezielt negative Folgen für die Beschäftigten zu reduzieren, sondern auch potenziell negative Auswirkungen auf umliegende Gemeinschaften zu vermeiden, etwa durch Umweltbelastungen an Lieferantenstandorten oder durch Arbeitsunfälle, die Auswirkungen auf die umliegenden Gemeinschaften der Betriebe haben könnten. Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Mindestanforderungen setzen wir interne Prozesse, wie unser Risikomanagement gemäß LkSG sowie Lieferantenaudits oder Selbstauskünfte unserer Lieferanten ein. Weitere Details finden sich im Kapitel „ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“. Darüber hinaus verpflichten wir unsere Lieferanten zur Umsetzung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, um identifizierte tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen zu beseitigen oder zu minimieren. Im Rahmen unseres Risikomanagementsystems zur Umsetzung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten haben wir strukturierte Maßnahmen ergriffen, um unter anderem wesentliche negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften in der vorgelagerten Wertschöpfungskette sowie Risiken für das Unternehmen zu adressieren. Weitere Details zu den Maßnahmen zur menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflicht in unserer vorgelagerten Wertschöpfungskette finden sich in dem Kapitel „ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“ im Abschnitt S2-4.
Um potenziell negative Auswirkungen im Bereich Nachhaltigkeit in unserem Lieferantenportfolio weiter zu reduzieren, haben wir einen angemessenen Maßnahmenkatalog implementiert. Ziel ist es, den Anteil der als risikobehaftet eingestuften Lieferanten kontinuierlich zu senken und die allgemeinen potenziell negativen Auswirkungen in unserer Lieferkette zu minimieren. Durch diese Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass unsere menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nicht nur theoretisch bestehen, sondern in unsere Prozesse integriert sind.
Unsere Maßnahmen im Rahmen der verantwortungsvollen Beschaffung zielen nicht nur auf die Vermeidung und Minderung negativer Auswirkungen ab, sondern können zugleich auch positive Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften unterstützen. Beispielsweise fordern wir von unseren Lieferanten, im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung zur Stärkung lokaler Strukturen beizutragen, etwa durch die Bereitstellung und Sicherstellung grundlegender Infrastrukturen wie der Abwasserentsorgung. Solche Maßnahmen können einen wesentlichen Mehrwert für die betroffenen Gemeinschaften schaffen und zur langfristigen Verbesserung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bedingungen beitragen. Die Einhaltung dieser Mindestanforderungen ist für unsere Geschäftspartner verpflichtend. Im Falle identifizierter Verstöße fordern wir die betreffenden Lieferanten zur Umsetzung geeigneter Korrekturmaßnahmen auf. Wird keine ausreichende Verbesserung erreicht, behalten wir uns als letzte Konsequenz vor, die Geschäftsbeziehung auszusetzen oder zu beenden. Auch wenn das Ergebnis unserer doppelten Wesentlichkeitsanalyse ergeben hat, dass negative Auswirkungen vor allem in der vorgelagerten Wertschöpfungskette entstehen können, nehmen wir unsere Verantwortung im eigenen Geschäftsbereich gleichermaßen ernst. Vor diesem Hintergrund setzen wir kontinuierlich darauf, menschenrechtliche und umweltbezogene potenziell negative Auswirkungen zu identifizieren und ihnen mit Maßnahmen präventiv zu begegnen. Zur Reduzierung möglicher negativer Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften an unseren eigenen Standorten hat thyssenkrupp Umweltmanagement und Arbeitssicherheitsmaßnahmen etabliert. Weitere Informationen finden sich in den Umweltkapiteln und dem Kapitel „ESRS S1 Eigene Belegschaft“ im Abschnitt S1-4.
Darüber hinaus ist gesellschaftliche Verantwortung fest in unserer Unternehmenskultur verankert. thyssenkrupp versteht sich als aktives Mitglied der Gesellschaft. Wir wollen das gesellschaftliche Umfeld an unseren Standorten positiv gestalten und uns für die dort lebenden Menschen einsetzen. Wir möchten an der Lösung aktueller gesellschaftlicher Herausforderungen mitwirken und setzen unsere unternehmerischen Kompetenzen für das Gemeinwohl ein. Bei unserem gesellschaftlichen Engagement orientieren wir uns an unserem Claim „engineering.tomorrow.together“ und fördern deshalb Technik- und Innovationsbegeisterung, Bildung und Engagement im Umfeld unserer Standorte. Bei Naturkatastrophen spenden Mitarbeiter und Unternehmen des Konzerns in Sammelaktionen zugunsten der betroffenen Regionen, Organisationen und Menschen. Entsprechend haben sich im Berichtsjahr erneut Gesellschaften des Konzerns an unseren Standorten weltweit in verschiedenen lokalen Projekten, Kooperationen, MultiStakeholder-Initiativen und Verbänden entsprechend den Möglichkeiten und Bedürfnissen vor Ort engagiert und unterstützt.